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Arbeit, Steuern und Finanzen

Versteigerergewerbe – Erlaubnis

Sie wollen fremde Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern. Sie brauchen die Erlaubnis von der zuständigen Behörde.

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Kosten & Zahlungsweise

Viel Geld für natürliche Personen
Mehr Geld für juristische Personen

Voraussetzungen

Voraussetzungen von § 34 b Abs. 4 GewO:
• Zuverlässigkeit
• Ordnung der Finanzen

 

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Kopie von Personalausweis oder Reisepass (Vorderseite und Rückseite)
  • Auszug aus Handels- oder Genossenschaftsregister (wenn eingetragen)

 

Bei GmbH& Co. KG für GmbH und KG:

  • Bescheinigung vom Finanzamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von Gemeinde- oder Stadtkasse (Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers)
  • Auskunft aus Schuldnerverzeichnis (für Hessen: Vollstreckungsgericht Hünfeld)
  • Auskunft vom Insolvenzgericht, ob Verfahren eröffnet ist

 

Für alle vertretungsberechtigten Personen:

  • Führungszeugnis Belegart „0“ (für Behörde, Anschrift unten)
  • Auskunft aus Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus Schuldnerverzeichnis (für Hessen: Vollstreckungsgericht Hünfeld)

Authentifizierung

  • Keine Authentifizierung

Rechtsgrundlagen

Absatz 1 von Paragraf 34 b der Gewerbeordnung

Weitere Informationen

Die Erlaubnis gehört zu einer Person. Sie können die Erlaubnis nicht an eine andere Person geben. Eine andere Person kann die Erlaubnis nicht an Sie geben.

Der Versteigerer darf nicht:
• selbst oder durch eine andere Person bei seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertraute Sachen kaufen,
• seinen Angehörigen oder Angestellten erlauben, bei seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertraute Sachen zu kaufen,
• für eine andere Person bei seinen Versteigerungen bieten oder ihm anvertraute Sachen kaufen, außer es gibt ein schriftliches Gebot der anderen Person,
• bewegliche Sachen versteigern, die er in seinem Geschäft hat, wenn das nicht üblich ist,
• Sachen versteigern, an denen er ein Pfandrecht hat oder die zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die neu sind oder die man verbraucht.

Wenn jemand gegen diese Verbote verstößt, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Solche Verstöße können auch dazu führen, dass die Erlaubnis des Versteigerers zurückgenommen wird, wenn man denkt, dass der Versteigerer nicht mehr zuverlässig ist.

Einzelhändler und Hersteller dürfen ihre Waren nicht an den Endverbraucher versteigern.

Wer ohne Erlaubnis fremde Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann eine Geldstrafe bekommen.

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