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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Wer bauen will, muss wissen, ob sein Bauwunsch auf seinem Grundstück aufgrund der bauordnungsrechtlichen Vorgaben und der Denkmalschutzvorgaben auch umgesetzt wer­den kann. Der Fachbereich Bauaufsicht berät Sie, wie Sie Ihren Bauwunsch umsetzen können.

Erste wichtige Grundinformationen finden Sie in den Bebauungsplänen der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe. Sollte es einmal nicht möglich sein, die notwendigen Antworten in der mündlichen Beratung zu finden, besteht für Sie die Möglichkeit, diese Antworten im Rahmen einer förmlichen Bauvoranfrage rechtlich beantworten zu lassen.

Denkmalgeschützte Gesamtanlagen - Veränderung beantragen - Rechtsgrundlagen

Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend zu erhalten. Für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.*

Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, deren Erscheinungsbild zu erhalten ein besonderes öffentliches Interesse darstellt. Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder.

Bei beabsichtigten Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage benötigen Sie die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.

 

Unterlagen

Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:

  • Lageplan des Objekts
  • Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
  • detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
  • Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

 

Gebühren

Wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, entstehen Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

 

Bearbeitungszeit

Es gibt keine gesetzlichen Fristen innerhalb derer Sie die Genehmigung beantragen müssen. Sie dürfen jedoch erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie keine Baugenehmigung benötigen.

Denkmalpflege

Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften, Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das nachfolgender Generationen Möglichkeiten, sich individuell zu entfalten und sich mit dem Land zu identifizieren. Sie sind ein Stück Heimat.

Dieses kulturelle Erbe, Zeugnis unserer Geschichte, zu bewahren, ist auch Aufgabe des Staates. Artikel 62 der Hessischen Verfassung hat das verankert. Maßgeblich ist dafür in der täglichen Praxis das Hessische Denkmalschutzgesetz.

Diese Verpflichtung des Staates bedeutet auch, dass er gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege eingreift. Er wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er hilft Denkmaleigentümern durch Steuererleichterungen und finanzielle Zuwendungen den denkmalpflegerischen Mehraufwand für das Kulturdenkmal zu tragen, und er berät sie bei der fachgerechten Erhaltung.

Das hat in Hessen Tradition. Schon 1902 erließ das Großherzogtum Hessen eines der ersten modernen Denkmalschutzgesetze. Seit 1974 gibt es ein einheitliches Denkmalschutzgesetz für ganz Hessen, das im Wesentlichen in der novellierten Form von 1986 bis heute gilt.

 

Hinweise

Die Denkmalpflege unterteilt sich hauptsächlich in

  • Baudenkmalpflege
  • Bodendenkmalpflege – Sie kümmert sich um Archäologie und Paläontologie (Fossilien)

Weitere Informationen sowie Adressen von Ansprechpartnern erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen

Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhalt aus

  • wissenschaftlichen oder
  • künstlerischen Gründen

ein öffentliches Interesse besteht.

Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in dessen Substanz eingreifen oder sein Erscheinungsbild ändern? Dafür benötigen Sie immer eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde – egal, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, nimmt die Baubehörde von sich aus Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde auf.

Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.

Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denkmalbuch oder fragen Sie bei der Denmalbehörde nach.

 

Unterlagen

je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:

  • Lageplan des Objekts
  • Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
  • detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
  • Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

 

Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.

 

Gebühren

Ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, entstehen Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Bauaufsicht, Denkmal- und Naturschutz
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Bitte setzen Sie sich mit der Fachabteilung in Verbindung.

Zuständige Sachbearbeiterinnen
Elena Michelsen
Leitung Denkmalschutz / Denkmalpflege
Astrid Stock
Sachbearbeiterin Denkmalschutz