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Schöffenamt und Jugendschöffen

Durch die Schöffinnen/Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen/Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richter/innen sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter/innen. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter/innen. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen/Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden.

Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er

  • im Jahr der Schöffenwahl das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • nicht älter als 69 Jahre ist
  • für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
  • zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss in Bad Homburg wohnen
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie/ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Ihre Bewerbung wird auf die gewünschte Vorschlagsliste (Schöffe oder Jugendschöffe) gesetzt. Die Vorschlagslisten, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählten Personen, werden von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Jugendhilfeausschuss beschlossen und anschließend öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf den Listen zu ermöglichen. Die Vorschlagslisten sollten jeweils mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten.

Die Aufnahme in die Vorschlagslisten bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.

Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin / eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie der Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.

Zuständig für Schöffinnen und Schöffen

Stadt Bad Homburg

Fachbereich 30.1 Recht und Versicherungen

z. Hd. Frau Rögler-Rumscheidt / Frau Suarez

Tech. Rathaus

Bahnhofstr. 16 - 18

61352 Bad Homburg v. d. Höhe

E-Mail: Frauke.Roegler-Rumscheidt@bad-homburg.de

 

Zuständig für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Stadt Bad Homburg

Fachbereich 50.2 Kinder- und Jugendförderung

z. Hd. Frau Gröschl

Rathausplatz 1

61348 Bad Homburg v. d. Höhe

E-Mail: marina.groeschl@bad-homburg.de