Ihre Bewerbung wird auf die gewünschte Vorschlagsliste (Schöffe oder Jugendschöffe) gesetzt. Die Vorschlagslisten, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählten Personen, werden von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Jugendhilfeausschuss beschlossen und anschließend öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf den Listen zu ermöglichen. Die Vorschlagslisten sollten jeweils mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten.
Die Aufnahme in die Vorschlagslisten bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.
Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin / eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie der Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.