Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Aus dem Kompensationsflächen-Pool werden Flächen ausgewählt und die vorgeschlagenen Maßnahmen, zum Beispiel Neuanlage einer Streuobstwiese, werden von der Stadt durchgeführt. Sofern es sich nicht bereits um städtische Flächen handelt, müssen die Grundstücke erworben oder vertragliche Regelungen zu deren Nutzung getroffen werden. Die fachgerechte Pflege der Flächen ist ebenfalls von der Stadt sicherzustellen. Die Maßnahme wird als „Guthaben“ auf das Ökokonto „eingezahlt“.
Entsteht nun bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung die Notwendigkeit, eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festzusetzen, so kann auf dieses Guthaben zurückgegriffen werden.
Die ökologisch aufgewertete Fläche wird dem durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff, beispielsweise neuen Baugrundstücken, zugeordnet und damit vom Ökokonto „abgebucht“.
Die Kosten für die von der Gemeinde erbrachten Vorleistungen können nun auf der Grundlage der Satzung der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a Baugesetzbuch vom Vorhabenträger, das heißt beispielsweise dem einzelnen Bauherrn, eingefordert werden.
Der Begriff „Ökokonto“ bezeichnet mithin im Wesentlichen die Bevorratung von Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung.