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Ökokonto

Mit dem städtischen Ökokonto werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwaltet, die durch einen ökologischen Eingriff erforderlich wurden.

Bei der Erstellung eines jeden Bebauungsplans sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. Für Baumaßnahmen die einen ökologischen Eingriff mit sich ziehen, sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Bundesnaturschutzgesetz zu schaffen. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 1998 besteht die Möglichkeit, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bereits im Vorgriff unabhängig vom geplanten Eingriff zu realisieren und später bei Bedarf einem Eingriff zuzuordnen.

Im Rahmen des städtischen Ökokontos wurden Flächen in einem Kompensationsflächenpool zusammengestellt, die sich aus naturschutzfachlicher Sicht für einen Ausgleich eignen. Bereits durchgeführte Kompensationsmaßnahmen können auf einem so genannten „Ökokonto“ vorgehalten werden und bei Bedarf einem Eingriff zugeordnet werden. Durch die Bevorratung von Kompensationsflächen werden die Verfahren der Bauleitplanung entlastet und beschleunigt.

Mit dem Geoinformationssystem GeoAs-Ökokonto wird der Flächenpool bewirtschaftet. Die Stadtverwaltung behält stets einen Überblick darüber, welche Ausgleichs- und Ersatzflächen bereits Bauvorhaben zugeordnet wurden, welche Flächen und Maßnahmen für einen Ausgleich noch zur Verfügung stehen und wo weiterer Handlungsbedarf besteht. Realisierte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden dem Ökokonto gutgeschrieben, für den Ausgleich von Eingriffen notwendige Maßnahmen werden abgebucht. Die von der Stadt erbrachten Vorleistungen sind nach § 135 Baugesetzbuch refinanzierbar.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Aus dem Kompensationsflächen-Pool werden Flächen ausgewählt und die vorgeschlagenen Maßnahmen, zum Beispiel Neuanlage einer Streuobstwiese, werden von der Stadt durchgeführt. Sofern es sich nicht bereits um städtische Flächen handelt, müssen die Grundstücke erworben oder vertragliche Regelungen zu deren Nutzung getroffen werden. Die fachgerechte Pflege der Flächen ist ebenfalls von der Stadt sicherzustellen. Die Maßnahme wird als „Guthaben“ auf das Ökokonto „eingezahlt“.

Entsteht nun bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung die Notwendigkeit, eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festzusetzen, so kann auf dieses Guthaben zurückgegriffen werden.

Die ökologisch aufgewertete Fläche wird dem durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff, beispielsweise neuen Baugrundstücken, zugeordnet und damit vom Ökokonto „abgebucht“.

Die Kosten für die von der Gemeinde erbrachten Vorleistungen können nun auf der Grundlage der Satzung der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a Baugesetzbuch vom Vorhabenträger, das heißt beispielsweise dem einzelnen Bauherrn, eingefordert werden.

Der Begriff „Ökokonto“ bezeichnet mithin im Wesentlichen die Bevorratung von Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung.