Grabpflege und Grabgestaltung
Die Nutzungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Grabstätte drei Monate nach Beisetzung gärtnerisch gestaltet angelegt ist (mind. 50% der Grabstätte muss wasserdurchlässig gestaltet sein). Bei dieser Gestaltung werden keine besonderen Vorgaben gemacht. Es ist aber dafür Sorge zu tragen, dass sich die Grabstätte für die Laufzeit des Nutzungsrechtes in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies bedeutet, die Grabstätte muss gepflegt werden und das Grabmal muss standsicher sein. Die Standsicherheit wird behördlich überprüft und muss gegebenenfalls durch die Nutzungsberechtigten wiederhergestellt werden.
Die Gestaltung der Grabbepflanzung und des Grabmales ist in der Friedhofssatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe beschrieben. Die Aufstellung eines Grabmales durch einen Steinmetzbetrieb bedarf der vorherigen - gebührenfreien - Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Hierfür erhalten Sie von uns oder dem ausgewählten Steinmetzbetrieb einen Grabmalgenehmigungsantrag. Jegliche Errichtung einer Einfassung sowie das Legen von Grabplatten und Erstellen eines Grabsteines ist genehmigungspflichtig. Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung in zweifacher Ausfertigung beizufügen.