Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
In der Parkeinrichtung ist verboten:
1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Abstellung;
2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes KFZ und gültigem Parkausweis;
3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen;
6. das Betanken des Fahrzeugs, ausgenommen das elektrische Laden von entsprechenden Elektro- oder Hybridfahrzeugen an den vorhandenen E-Ladesäulen in den Parkhäusern;
7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell-Abholvorgangs hinaus;
9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdeten Schäden;
10. die Einstellung behördlich nicht zugelassener Fahrzeuge;
11. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen;
12. das Öffnen der Schranke von Hand oder unberechtigte Durchfahren der Schranken mittels Tandemfahrt. Wir erstatten bei jedem Öffnen von Hand/jeder Tandemfahrt eine Strafanzeige (§§ 142, 303 StGB).