Ein Reisegewerbe ist, wenn jemand ohne Bestellung außerhalb seiner Firma arbeitet. Er verkauft Waren oder sucht Bestellungen. Er bietet Leistungen an oder sucht Bestellungen für Leistungen. Er macht unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller.
Wer ein Reisegewerbe machen will, braucht eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis heißt Reisegewerbekarte.
Die Reisegewerbekarte kann begrenzt sein. Sie kann Bedingungen haben. Das ist wichtig für den Schutz der Menschen und der Verbraucher. Man kann später Bedingungen ändern oder hinzufügen.
Man braucht keine Reisegewerbekarte, wenn man
1. bei Messen, Ausstellungen oder Festen mit Erlaubnis Waren verkauft;
2. selbst gemachte Produkte aus Landwirtschaft, Gartenbau, Geflügelzucht, Imkerei, Jagd und Fischerei verkauft;
3. in seiner Gemeinde arbeitet, wenn die Gemeinde nicht mehr als viele Menschen hat;
4. mit Erlaubnis Milch oder Milcherzeugnisse verkauft;
5. Versicherungen oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt und berät;
6. ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt und die Erlaubnis hat;
7. Finanzanlagen vermittelt und berät;
7a. Immobiliardarlehensverträge vermittelt und berät;
8. regelmäßig an einem Ort Lebensmittel oder Waren verkauft;
9. Druckwerke an öffentlichen Orten verkauft.
Die Behörde kann Ausnahmen für besondere Verkaufsveranstaltungen machen.
§ 55b Weitere Tätigkeiten ohne Reisegewerbekarte
Eine Reisegewerbekarte ist nicht nötig, wenn der Gewerbetreibende andere Personen in ihrem Geschäft besucht.
Personen, die für ein Unternehmen arbeiten, können eine Gewerbelegitimationskarte bekommen. Diese Karte ist für Geschäfte in anderen Ländern. Die Regeln für die Karte sind in § 55 Abs. 3 und § 57.
Gewerbeordnung § 55c Anzeigepflicht
Wer keine Reisegewerbekarte braucht, muss den Beginn des Gewerbes der Behörde melden.