Der Veranstalter oder die Veranstalterin muss die Veranstaltung beantragen. Der Veranstalter ist die Person oder Firma, die Rechte und Pflichten gegenüber Ausstellern, Anbietern und Besuchern hat.
Der Antrag und alle Nachweise müssen früh genug bei der zuständigen Behörde sein. Das ist mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung.
Wichtige Voraussetzungen nach § 69 a Abs. 1 GewO:
• Die Veranstaltung muss die Bedingungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllen.
• Der Antragsteller und die Leiter der Veranstaltung müssen zuverlässig sein.
• Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen sicher sein.
• Ein Spezialmarkt oder Jahrmarkt darf nicht in Geschäften stattfinden.
Unterlagen:
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Kopie vom Personalausweis oder Reisepass (Vorderseite und Rückseite)
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (falls eingetragen)
Bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG:
- Bescheinigung vom Finanzamt
- Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft vom Insolvenzgericht, ob ein Verfahren eröffnet ist
Für alle vertretungsberechtigten Personen:
- Führungszeugnis für Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Schuldnerregister vom Amtsgericht des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung der letzten drei Jahre
Stellungnahmen, die die Behörde einholt:
- Ordnungsbehörde
- Straßenverkehrsbehörde
- Feuerwehr
- Bauaufsichtsbehörde
- Hochtaunuskreis – Infektionsprävention Bezirk Bad Homburg
- Hochtaunuskreis – Lebensmittelüberwachung Bezirk Bad Homburg
- Regierungspräsidium Darmstadt – Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Standort Wiesbaden
- Industrie- und Handelskammer und/oder die Handwerkskammer