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Arbeit, Steuern und Finanzen

Versteigerergewerbe – Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Kosten & Zahlungsweise

333,- € für natürliche Personen
388,- € für juristische Personen

Voraussetzungen

Zwingende Voraussetzungen gemäß § 34 b Abs. 4 GewO:
• (Persönliche) Zuverlässigkeit
• Geordnete Vermögensverhältnisse

 

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorderseite und Rückseite)
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (falls eingetragen)

 

bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG: 

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde- oder Stadtkasse (des Wohnortes der Antragstellerin / des Antragstellers)
  • Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (für Hessen: Zentrales Vollstreckungsgericht Hünfeld)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt

 

Für alle vertretungsberechtigten Personen zu beschaffenden Unterlagen:

  • Führungszeugnis Belegart „0“ (zur Vorlage bei der Behörde, Anschrift s.u.)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (für Hessen: Zentrales Vollstreckungsgericht Hünfeld)
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen

§ 34 b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)

Weitere Informationen

Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Dem Versteigerer ist verboten,
• selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
• Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
• für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
• bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
• Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist.

Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern.

Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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