Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO sind unter Angabe der Gründe zu beantragen. Gründe hierfür können beispielsweise das Befahren der Fußgängerzone oder eines durch Zeichen Z. 250 StVO gesperrten Bereiches sein, um auf das eigene Grundstück zu fahren. Weitere Ausnahmegenehmigungen sind nach Prüfung für Soziale Dienste oder auch Entstörungsdienste sowie Taxen/Mietwagen möglich.
Es werden Verwaltungsgebühren nach Dauer der Maßnahme und Aufwand gemäß dem Gebührenverzeichnis zur Bestimmung der Gebührenhöhe für Verwaltungsgebühren der Straßenverkehrsbehörde erhoben.
zahlbar per Rechnung/Kostenbescheid
Voraussetzungen
Der Sachverhalt wird nach gängiger Rechtslage geprüft und im Einzelfall entschieden.
Neben dem Antrag ist eine Darstellung des Sachverhaltes erforderlich. Für das Befahren der Fußgängerzone Louisenstraße bzw. der durch Zeichen Z. 250 StVO gesperrten Altstadt ist ein Nachweis über einen Stellplatz vorzulegen. Weitere Dokumente können im Einzelfall nachgefordert werden.