An nichtöffentliche Stellen (z.B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten, wie private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn und ggf. -ende, unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO). Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag des Auskunftsbegehrenden (Angaben, warum erweiterte Daten z.B. Wohnanschrift benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z.B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.
Benötigt wird ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung -bei Nicht-EU-Bürgern der Nationalpass und der Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde.
Bei der erweiterten Auskunft werden weitere Dokumente wie Kaufverträge, Mahnungen oder andere Nachweise zu Bekundung des rechtlichen Interesses benötigt.