Zwingende Voraussetzungen gemäß § 33 c Abs. 2 GewO:
• (Persönliche) Zuverlässigkeit
• Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer, dass der Gewerbetreibende über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
• Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Zuständige Behörde:
• Für juristische Personen: die für den Betriebssitz zuständige Behörde
• Für natürliche Personen (z.B. Einzelunternehmer): die für den Wohnsitz zuständige Behörde
Vorzulegende Unterlagen:
- Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
- Aktueller Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (falls eingetragen)
bei einer GmbH& Co. KG für die GmbH und die KG zusätzlich für jede vertretungsberechtigte Person:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorderseite und Rückseite)
- Führungszeugnis Belegart „0“ (zur Vorlage bei der Behörde, Anschrift s.u.)
zusätzlich für die Gesellschaft (z.B. GmbH) und auch für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführung):
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (des Wohnortes der Antragstellerin / des Antragstellers bzw. des Betriebssitzes der Gesellschaft)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (§§ 882 b ZPO; www.vollstreckungsportal.de)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt