Bei rechtskräftigen, unanfechtbaren und vollstreckbaren Bescheiden besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Stundung, insoweit die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen wird.
- Für Verwarnungsgelder können Zahlungserleichterungen nicht gewährt werden.
- Bei bereits bei dem Amtsgericht anhängigen Erzwingungshaftverfahren sind Anträge auf Zahlungserleichterungen dorthin zu richten.
- Durch eine Beantragung von Stundung oder Ratenzahlung ist die Vollstreckung rechtskräftiger Forderungen nicht gehemmt. Erst mit der Genehmigung von Stundung oder Ratenzahlung werden Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt.
Folgende Dokumente und Nachweise werden benötigt:
Antrag auf Zahlungserleichterungen, Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige), Nachweis der Zahlungsunfähigkeit - Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung sind Nachweise (z.B. Gehaltsnachweis, Rentenbescheid, Nachweise über weitere Zahlungsverpflichtungen…), aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgehen, vorzulegen.