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Arbeit, Steuern und Finanzen

Vorübergehender Gaststättenbetrieb

Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes gem. § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG)

Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter Angabe

1. seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
2. des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
3. der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
4. der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde bescheinigt auf Verlangen den Empfang der Anzeige. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen.

Datenübermittlung gem. § 7 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG)

Die zuständige Behörde hat die auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes bezogenen Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, und die Anzeigen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 unverzüglich zu übermitteln an:

1. die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 61 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 28.05.2018 (GVBI. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Juni 2020 (GVBI. S. 378, obliegenden Aufgaben und

2. die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Wahrnehmung der ihr nach § 39 Abs. 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2013 (BGBI. I S.1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2021 (BGBI. I S. 1087), obliegenden Aufgaben.

Dabei sind die Gewerbeanzeigen nach Satz 1 jeweils nur mit den Angaben der Feld-Nummern 1, 3, 4, 4a, 9, 11 bis 13, 15 und 17 zu übermitteln. Im Falle des § 6 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften sowie an die Polizeibehörde zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu erfolgen. Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
 

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Kosten & Zahlungsweise
  • 25 EUR
  • Zahlbar per Kurzrechnung/Kostenbescheid 
Voraussetzungen
  • Volljährigkeit
  • Gaststättenbetrieb muss in Bad Homburg sein 
  • Die Anzeige muss mit den im Hessischen Gaststättengesetz vorgegebenen Angaben unter Beifügung eines Ausweises erfolgen
Authentifizierung
  • Keine Authentifizierung
Rechtsgrundlagen
  • Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) § 6 
Zuständige Stellen
Gewerbe
Kontakt

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