Bad Homburg. In den kommenden Osterferien, also vom 03. Bis einschließlich 21. April 2023 wird der Betriebshof der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe die Einsammlung von Rest- und Biomüll vorübergehend von Vollservice auf Teilservice umstellen. Dies bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger in diesem Zeitraum ihre Rest- und Biomülltonnen am Leerungstag selbst an den Fahrbahnrand stellen und nach der Leerung der Tonnen diese auch wieder selbst auf ihr Grundstück zurückstellen müssen. Wichtig ist, dass die Tonnen am Leerungstag bis 06:00 Uhr am Fahrbahnrand (analog zum Standort für die Papiertonne bzw. dem Gelben Sack) stehen.
Es handelt sich damit um die gleiche Vorgehensweise wie bei der Altpapieransammlung und beim Gelben Sack. Denn auch bei diesen Sammlungen müssen die Anlieger ihre Altpapiertonnen und Säcke selbst herausstellen und die Tonnen auch wieder auf ihr Grundstück zurückbringen.
Hintergrund für diese vorübergehende Änderung ist ein akuter Personalmangel beim Betriebshof, der gerade in den Ferienzeiten noch durch urlaubsbedingte Abwesenheiten verstärkt wird.
Der Betriebshof hat aktuell Probleme, freiwerdende Stellen bei Müllwerkern und bei den Fahrern der Müllfahrzeuge neu zu besetzen. Es herrscht – wie in vielen anderen Bereichen in Deutschland – Bewerbermangel. Auch die bisherige Vorgehensweise, Personalausfälle durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen, greift nicht, da auch die Leiharbeitsfirmen über mangelnde Bewerbungen klagen und daher kein Personal stellen können.
Durch die vorübergehende Umstellung auf den sogenannten Teilservice kann bei den Kolonnen die Anzahl der eingesetzten Müllwerker reduziert und dadurch unterbesetzte Kolonnen personell aufgefüllt werden. Der Teilservice ermöglicht es dem Betriebshof zudem, Beschäftigte aus anderen Bereichen einzusetzen, welche keine Ortskenntnisse über die Stellplätze der Tonnen auf den privaten Grundstücken benötigen. Aller Voraussicht nach kann vom 24. April wieder auf Vollservice umgestellt werden, so dass die Müllwerker die Rest- und Biomüllbehälter wieder vom Grundstück holen und diese nach der Leerung auch wieder zurückstellen.
Der Betriebshof weist die Bürgerschaft vorsorglich darauf hin, dass die vor benannte Maßnahme gemäß der gültigen Abfallgebührensatzung (§ 9 Absatz 4) eine Unterbrechung bzw. Einschränkung der Abfallabfuhr infolge von Betriebsstörungen darstellt und damit nach § 16 Abs. 1 der Abfallsatzung kein Anspruch auf eine Ermäßigung der Abfallgebühren oder auf Schadensersatz besteht.
Betrifft die Unterbrechung oder Einschränkung mehr als drei aufeinanderfolgende Sammeltermine, so wird die Gebühr anteilig ermäßigt.