• Erteilte Erlaubnis für das Versteigerergewerbe
• Erfüllung der Anforderungen in § 3 Versteigererverordnung (VerstV)
Die Anzeige ist mit den Angaben Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und Gattung der zu versteigernden Ware zu versehen und schriftlich vorzunehmen. Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch der Anlass der Versteigerung sowie der Name und die Anschrift der Auftraggeber anzugeben.