Kinder mit wesentlicher Behinderung, Leistungen für den gleichzeitigen Besuch einer Schule und eines Internates/ einer Wohneinrichtung
Für schulpflichtige Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, der am Wohnort oder in angemessener Entfernung zum Wohnort nicht angemessen gedeckt werden kann, gewährleistet der Aufenthalt in einem Internat/einer Wohneinrichtung die Möglichkeit, eine auf die behinderungsbedingten Ressourcen ausgerichtete schulische Ausbildung zu erhalten und einen Abschluss zu erlangen.
Zuständige Stelle
Landeswohlfahrtsverband Hessen,
- Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung
- Fachbereich für Menschen mit geistiger Behinderung
Unterlagen
Es ist ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag einzureichen. Nach Eingang des Antrages werden weitere individuell erforderliche Unterlagen angefordert.
Rechtsgrundlagen
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53- 60 SGB XII
Hinweise
Soweit eine Beförderung zur Schule zumutbar ist, kommt eine Übernahme der Kosten des Internats/der Wohneinrichtung nicht in Betracht.
Eine Vielzahl von weiterführenden Informationen erhalten Sie auf der Themenseite des LWV Hessen zum Thema "Hilfe zur Schulausbildung".
Bearbeitungszeit
Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei dem LWV Hessen oder bei einem Sozialamt erfolgen.