Wie wird gewählt und ausgezählt?
Wahlgebiet/Wahlkreise/Wahlbezirke nach oben
Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesgebiet ist für die Wahl in 299 Wahlkreise untergliedert. Die gesamte Wahlkreisgliederung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet sich in der Anlage zum Bundeswahlgesetz (www.bundeswahlleiter.de).
Die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe ist dem Wahlkreis 176 zugeordnet.
Zur Organisation der Ausübung des Wahlrechts ist die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe in 31 allgemeine Wahlbezirke unterteilt. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahlraum zur Stimmabgabe zugeordnet.
Für die Ermittlung der Briefwahlergebnisse werden außerdem 24 Briefwahlvorstände gebildet.
Wahlsystem nach oben
Das Wahlsystem ist eine Kombination von Personenwahl und Verhältniswahl.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen:
- eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisbewerbers (Personenwahl) und
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei (Verhältniswahl)
Von den 598 Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden
- 299 Abgeordnete nach Kreiswahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit in den Wahlkreisen gewählt (Erststimme). Gewählt ist der Bewerber im Wahlkreis, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
- 299 Abgeordnete nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus Landeslisten gewählt (Zweitstimme). Den Landeslisten werden die Sitze im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmen zur Gesamtstimmenanzahl zugeteilt.
Wahl nach Kreiswahlvorschlägen - Erststimme nach oben
Wahl nach Landeslisten - Zweitstimme nach oben
Die 598 regulären Bundestagsmandate werden in einem ersten Berechnungsschritt auf die 16 Bundesländer proportional zu ihrem Bevölkerungsanteil (ohne Berücksichtigung von Ausländern) aufgeteilt.
Auf Landesebene werden diese, dem Land zustehenden Bundestagsmandate, anschließend gemäß ihrem Zweitstimmenanteil im Land nach dem Sainte-Laguë/Scheppers-Verfahren proportional auf die einzelnen Landeslisten verteilt.
Überhangmandate nach oben
Verfahren der Sitzberechnung (Auszählung) nach oben
Das Verfahren, nach dem die Sitze über Landeslisten vergeben werden, ist im Bundeswahlgesetz (§6) genau erläutert. Die folgende Darstellung beschreibt das Verfahren verkürzt.
(1) Im Verfahren nach Saint-Laguë werden zunächst alle für einen Wahlvorschlag abgegebenen gültigen und zu berücksichtigenden Zweitstimmen addiert. Nicht berücksichtigt werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, für den in dem betreffenden Land keine Landesliste existiert, sowie Zweitstimmen von Parteien, die weniger als 5 Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(2) Die Summe wird nunmehr durch einen Zuteilungsdivisor geteilt. Dieser ergibt sich aus dem Quotienten der Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Wahlvorschläge und der Anzahl der zu vergebenden Sitze:
Gesamtstimmenanzahl eines Wahlvorschlages / (Gesamtstimmenanzahl aller Wahlvorschläge mit mindestens 5 % / Gesamtzahl der Sitze)