Passives Wahlrecht
Wählbar ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
- und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet ist nicht erforderlich.
Trotz Vorliegens der obigen Wählbarkeitsbedingungen nicht wählbar ist,
- wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.